Arbeitsunfähigkeit

Die Beitragspflicht dauert solange ein Lohn oder ein Lohnersatz von mindestens 80 % ausgerichtet wird, längstens aber bis zum Austritt aus der Kasse bzw. bis zum Referenzalter (65). Bei Unfall, Krankheit, Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 329f OR oder Militärdienst besteht die Beitragspflicht, solange der Lohn oder eine Lohnersatzleistung ausgerichtet wird. Die Beiträge werden entweder vom weiter ausgerichteten Lohn oder von einer Lohnersatzleistung (Taggeld) abgezogen.

Die Beitragsbefreiung bei Invalidität beginnt bei Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente der Kasse. Sie dauert, solange der Anspruch auf eine Invalidenrente der Kasse besteht, längstens jedoch bis zum Referenzalter Massgebend ist der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie die Invalidenrentenberechtigung der Kasse (Art. 5 Abs. 2ff Vorsorgereglement).

Eine langfristige Arbeitsunfähigkeit einer mitarbeitenden Person ist der ProPublic zu melden, wenn eine Invalidität absehbar oder möglich scheint.