Unbezahlter Urlaub
Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn eine angestellte Person für eine bestimmte Zeit davon befreit ist, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen und während dieser Zeit vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält. Das Anstellungsverhältnis bleibt während dieser Zeit aber bestehen.
Kein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn ein Anstellungsverhältnis wegen Kündigung oder Befristung ausläuft oder nach einem Unterbruch beim gleichen Arbeitgeber ein neues Anstellungsverhältnis begründet wird oder eine versicherte Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angenommen wird.
Während eines unbezahlten Urlaubes wird der Versicherungsschutz durch die Pensionskasse nicht automatisch weitergeführt. Es werden die folgenden Varianten unterschieden:
Wenn der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub (Austritt – Wiedereintritt) ProPublic nicht meldet, wird der Urlaub nicht bemerkt. Es wird wie üblich eine Rechnung für die gesamten Beiträge gestellt. Die Person bleibt dann für diese Zeit weiter versichert. Ob der Arbeitgeber nur seine PK-Beiträge oder sämtliche Prämien übernehmen und der versicherten Person in Rechnung stellen will, müssen der Arbeitgeber und die versicherte Person selbst regeln.
Nachdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG)
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Freiwillige Weiterführung
Bei einem unbezahlten Urlaub bis zu 24 Monaten, kann auf Antrag der versicherten Person die Alters- und Risikoversicherung weitergeführt werden. Die gesamten Sparbeiträge, Risikobeiträge, Umlagebeiträge und Verwaltungskostenbeiträge werden vom Arbeitgeber eingefordert.
Das ausgefüllte und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebene Formular muss bis spätestens 1 Monat vor Antritt des unbezahlten Urlaubs zugestellt werden.
Der Abschluss einer UVG-Abredeversicherung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs (maximal 180 Kalendertage) wird empfohlen.