Eintritt
Der Eintritt und die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. In diesem Alter sind gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das Alterssparen beginnt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 25 Jahre alt wird. Die Beitragspflicht endet für Männer und Frauen mit dem Austritt aus der Pensionskasse bzw. bis zum Referenzalter. Bleibt eine versicherte Person über das Referenzalter hinaus im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, kann sie verlangen, dass die Sparbeiträge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weiter entrichtet werden (vgl. Art. 11 und Anhang 1 Vorsorgereglement 2024).
Die Arbeitnehmenden können jährlich den Sparplan (Basis, Minus oder Plus) für das folgende Kalenderjahr wechseln. Dies ist bis am 31. Oktober schriftlich (mittels Formular auf der Webseite) der Geschäftsstelle mitzuteilen. Neueintritte erfolgen jeweils in den Sparplan Basis.
Sofern der Arbeitgeber mit der Kasse eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, kann für die versicherte Person ein Sparkonto zur Finanzierung einer Überbrückungsrente eröffnet werden. Die jährlichen Sparbeiträge betragen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahres bis längstens zur Vollendung des 63. Altersjahres 3% des versicherten Lohns und werden je zur Hälfte vom Versicherten und vom Arbeitgeber geleistet. Der versicherte Lohn wird dabei begrenzt auf das jeweils gültige UVG-Maximum CHF 148‘200 (Stand 01.01.2024).
Arbeitnehmende sind bei der Pro Public versichert, sofern sie ein länger als auf drei Monate abgeschlossenes Arbeitsverhältnis eingehen und ein Jahreslohn von mehr als CHF 22'050 (Stand: 01.01.2024) erzielen. Bei Anstellungen, die weniger als ein Jahr dauern, wird der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet. Wer beispielsweise für ein halbes Jahr angestellt wird und in dieser Zeit CHF 16’000 verdient, wird in die Pensionskasse aufgenommen, weil der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet CHF 32’000 beträgt.
Eine freiwillige Anmeldung bei Unterschreitung des BVG-Mindestlohns von CHF 22'050 (Stand 01.01.2024) ist möglich. Dabei ist ein Jahreslohn von mindestens CHF 14‘700 (AHV Minimalrente Stand 01.01.2024) zu erzielen.
Bei einem Wechsel einer versicherten Person von einem angeschlossenen Arbeitgeber zu einem anderen angeschlossenen Arbeitgeber wird die Versicherung ohne Unterbruch weitergeführt.
Der Arbeitgeber prüft, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, meldet der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person bei Pro Public an. Nach erfolgter Aufnahme wird der arbeitnehmenden Person eine Aufnahmebestätigung, zusammen mit einem Formular zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung, zugestellt.