Einkauf
Mit freiwilligen Einzahlungen erhöhen Sie Ihr Sparguthaben und somit Ihre künftige Altersrente und profitieren gleichzeitig von Steuervorteilen. Das lohnt sich für junge und ältere Versicherte.
Mit freiwilligen Einkäufen erhöhen Sie Ihr Sparguthaben und schliessen Vorsorgelücken in der Pensionskasse. Vorsorgelücken können bei fehlenden Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidungen entstehen.
Persönliche Einkäufe bringen auch steuerliche Vorteile, denn sie können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Die ProPublic empfiehlt, die steuerlichen Auswirkungen mit der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Die Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen sind vollumfänglich als Einkaufssummen an die Kasse zu überweisen. Die versicherte Person und der Arbeitgeber können bei voller Arbeitsfähigkeit bis zum ordentlichen Rücktrittsalter zusätzliche Einkaufssummen leisten. Die Einkaufssummen werden zur Erhöhung des Sparguthabens verwendet.
Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Rücktritt Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Kasse nicht garantiert.
Die maximal mögliche Einkaufssumme wird gemäss Anhang bestimmt. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um Guthaben der Säule 3a, welche die in Art. 60a BVV 2 erwähnte Grenze übersteigen, und um allfällige Freizügigkeitsguthaben, welche die versicherte Person nicht in die Kasse einbrachte. Die versicherte Person hat der Kasse Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren.
Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, so dürfen Einkaufssummen erst geleistet werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ausgenommen ist der Wiedereinkauf infolge Scheidung. Wurde die Altersgrenze für eine Rückzahlung überschritten, ist die Leistung einer Einkaufssumme trotzdem zulässig. Die maximal mögliche Einkaufssumme wird dabei um den Vorbezug reduziert. Bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des versicherten Lohns nicht übersteigen. Nach Ablauf der 5 Jahre können Einkaufssummen analog der vorstehenden Bestimmungen geleistet werden.