Pensionierung
Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgelöst wird und die versicherte Person keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Kasse hat, vorbehalten bleibt Art. 18 des Vorsorgereglements. Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht spätestens bei Erreichen des ordentlichen Referenzalters, vorbehalten bleibt der aufgeschobene Altersrücktritt.
Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Sparguthabens und des Um-wandlungssatzes ermittelt. Dabei ist das nach einem allfälligen Bezug von Kapital reduzierte Sparguthaben massgebend.
Die versicherte Person kann das beim Rücktritt vorhandene Sparguthaben teilweise oder ganz als Alterskapital beziehen. Wird das Sparguthaben vollständig als Alterskapital bezogen, so muss auch ein allfällig vorhandenes Sparkapital zur Finanzierung einer Überbrückungsrente (Vorsorgereglement Art. 7) als Kapital bezogen werden. Der „Antrag auf Alterskapital“ muss spätestens 3 Monate vor der geplanten Pensionierung der Geschäftsstelle eingereicht werden. Bei Verheirateten ist die Unterschrift des Ehegatten erforderlich; diese muss amtlich beglaubigt sein, bei nichtverheirateten Personen muss einen Zivilstandsnachweis eingereicht werden. Eine solche Erklärung ist innerhalb 3 Monate vor dem Altersrücktritt unwiderruflich.
Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Rücktritt Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Kasse nicht garantiert.
Die versicherte Person hat im Zeitpunkt des Altersrücktritts vor dem ordentlichen Rücktrittsalter die Möglichkeit, sich auf das maximale reglementarische Sparguthaben einzukaufen. Die Altersrente wird lebenslänglich ausgerichtet und erlischt am Monatsende nach dem Tod der versicherten Person. Die pensionierte Person hat für jedes Kind, das bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe einer Waisenrente.
Die Alterskinderrenten werden bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Aufgeschobener Altersrücktritt
Bleibt eine versicherte Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, so kann er die fällige Altersleistung entweder beziehen oder längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. Die Altersrente wird bei Beendigung des Aufschubs auf dem dann vorhandenen Sparguthaben ermittelt. Beim Tod der versicherten Person vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit berechnen sich die Ehepartnerrente und die Waisenrente wie für eine pensionierte Person. Basis dazu ist die auf den Zeitpunkt des Todes ermittelte Altersrente.
Guthaben Sparkonto (Überbrückungsrente)
Ein allfälliges Guthaben Sparkonto kann bei der Pensionierung wie folgt verwendet werden:
- als lebenslängliche Erhöhung der Altersrente
- als einmalige Auszahlung