Teilaltersrücktritt ab 2024
Reduziert eine versicherte Person nach Vollendung des 58. Altersjahres im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis um mindestens 20%, so kann sie einen Teilaltersrücktritt mit Renten- oder Kapitalbezug verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelangen sinngemäss für die Teilaltersrente bzw. das Teilalterskapital zur Anwendung. Die dem Teilaltersrücktritt entsprechenden Teile des Sparguthabens sind massgebend für die Bestimmung der Teilaltersrente bzw. des Teilalterskapitals. Ein allfällig vorhandenes Spar-konto Überbrückungsrente (vgl. Art. 7 des Vorsorgereglements) wird sinngemäss aufgeteilt.
Die dem reduzierten Arbeitsverhältnis entsprechenden Teile des Sparguthabens werden wie für eine voll erwerbstätige versicherte Person weitergeführt. Der versicherte Lohn bestimmt sich nach Art. 3 auf dem weiterhin erzielten Jahreslohn. Die Beiträge und die Beitragspflicht richten sich nach Art. 5 auf dem so bestimmten versicherten Lohn. Fällt der weiterhin erzielte Jahreslohn unter den Betrag, welcher gemäss Art. 2 Ziff. 2 lit. a) des Vorsorgereglements zur Versicherung in der Pensionskasse notwendig ist, muss die versicherte Person die ganze Altersleistung beziehen.
Ein Teilaltersrücktritt kann höchstens in drei Schritten erfolgen. Die Resterwerbstätigkeit muss mindestens 30% betragen. Die Pensionskasse kann nicht garantieren, dass der Teilaltersrücktritt steuerlich bevorzugt behandelt wird. Die Altersrentnerin oder der Altersrentner hat für jedes Kind, das bei ihrem oder seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente hätte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe einer Waisenrente.