Beiträge

Mit dem monatlichen Sparbeitrag wird das persönliche Altersguthaben aufgebaut. Zu diesem leistet der Arbeitgeber ebenfalls einen wichtigen Beitrag. Hinzu kommt die Verzinsung des Altersguthabens. Zudem werden Risikobeiträge für die Finanzierung von Invaliden- und Hinterlassenenleistungen erhoben. Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge für den Sicherheitsfonds zahlt der Arbeitgeber an die Pro Public.

Berechnung und Verwendung der Beiträge

Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres müssen Versicherte monatlich einen Risikobeitrag in die Pensionskasse einzahlen und so einen Lohnausfall bei Invalidität (Risikoleistungen) versichern.

Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres kommt ein Sparbeitrag dazu. Damit wird das persönliche Altersguthaben gebildet, aus dem später die Altersleistung bezogen wird. Wird vor dem Eintritt eines Leistungsfalles die ProPublic verlassen, wird das Altersguthaben in der Regel an die neue Pensionskasse überwiesen (Freizügigkeitsfall).

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Kasse und dauert solange ein Lohn oder Lohnersatz (Taggeld etc.) von mindestens 80% ausgerichtet wird, längstens aber bis zum Austritt aus der Kasse bzw. bis zum Erreichen des Referenzalters. Bei Unfall, Krankheit, Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 329f OR oder Militärdienst besteht die Beitragspflicht, solange der Lohn oder eine Lohnersatzleistung ausgerichtet wird. Bei einer Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns (freiwillig auf Antrag des Versicherten) ge-mäss Art. 4 Ziff. 5 Reglement (ab Alter 58) entrichtet der Versicherte auf dem fiktiv versicherten Lohn auch die Beiträge des Arbeitgebers.

Versicherte Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung aus-scheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können die Weiterführung nach Arti-kel 21 im Vorsorgereglement im bisherigen Umfang bei der Pensionskasse verlangen. Das entsprechende Ersuchen um Weiterführung der Versicherung ist der Pensionskasse spätestens einen Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich sowie unter Nachweis der durch den Arbeitgeber initiierten Auflösung des Arbeitsverhältnisses einzureichen.

Die Beitragsbefreiung bei Invalidität beginnt bei Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente der Kasse. Sie dauert, solange der Anspruch auf eine Invalidenrente der Kasse besteht, längstens jedoch bis zum ordentli-chen Rücktrittsalter. Massgebend sind der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente der Kasse. Ab Beginn der Beitragsbefreiung entsprechen die Sparbeiträge dem Sparplan Basis.