F
- FER
- Festgeld
- Finanzierungsgrad
- Forward Hypothek
- Freie Vorsorge
- Freizügigkeit
- Freizügigkeitskonto
- Freizügigkeitsleistung
- Freizügigkeitspolice
- Freizügigkeitsstiftung
- Fund of Funds
- Futures
- FZG
Die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung FER werden von der schweizerischen Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung seit 1984 herausgegeben. Die Bestimmung gemäss FER 16 regelt die Behandlung der Pensionsverpflichtungen in der Rechnungslegung, anzuwenden erstmals ab 1.1.2000. Die Bestimmungen gemäss FER 26 (true and fair view, Marktwerte, Staffelform, Reserven) sind ab der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2005 anzuwenden.
Auf Termin (einen bestimmten Verfalltag, in der Regel drei, sechs oder zwölf Monate) verzinslich angelegtes Guthaben.
-> Deckungsgrad
Eine Forward-Hypothek (auch Terminhypothek genannt) funktioniert wie folgt: Man schliesst eine Festhypothek ab, die erst in naher Zukunft ausbezahlt wird. Diese Vorlaufzeit kann bis zu 12 Monate betragen. Die Zinsen werden also heute «reserviert», obwohl die Zinszahlungen erst dann fällig werden, wenn die Hypothek benötigt wird.
Mit einer Forward-Hypothek sichert man sich als Hausbesitzer vor steigenden Zinsen ab. Eine solche «Versicherung» ist nicht kostenlos. Je nach Zinssituation, Laufzeit und Dauer des Forwards fällt ein Zuschlag an.
Als freie Vorsorge bezeichnet man alle im Rahmen der Säule 3b des Drei-Säulen-Konzepts getroffenen Massnahmen der individuellen Selbstvorsorge.
Die Freizügigkeit bezweckt den Erhalt des Vorsorgeschutzes eines Versicherten bei Wechsel einer Pensionskasse aufgrund eines Stellenwechsels. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gelten sowohl für den obligatorischen BVG-Teil als auch für den überobligatorischen.
Sperrkonto bei einer Freizügigkeitsstiftung mit Vorzugszinssatz zur Aufnahme und Erhalt der Freizügigkeitsleistung bei Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, ohne dass eine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt ist.
Kapital, das dem Versicherten beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zusteht und die Erhaltung der Vorsorge ermöglicht. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes FZG entspricht es bei Kassen im Leistungsprimat dem Barwert der erworbenen Leistung; bei Kassen im Beitragsprimat dem vorhandenen Altersguthaben. Die Berechnungsweise ist im jeweiligen Reglement geregelt.
Versicherungspolice für die Aufnahme und Erhalt von Freizügigkeitsleistungen bei Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, ohne dass eine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt ist. Mit einer Freizügigkeitsleistung als Einmaleinlage errichtete, prämienfreie Versicherung bei einer Versicherungsgesellschaft oder beim Pool Schweiz. Lebensversicherungsgesellschaften.
Einrichtung einer Bank mit dem Zweck, das durch Freizügigkeit anfallende Vorsorgekapital steuerfrei zu günstigen Bedingungen anzulegen und zu verwalten.
Anlagefonds, dessen Vermögen nicht in Direktanlagen, sondern in Anteile anderer Anlagefonds investiert wird.
Futures sind standardisierte, übertragbare Termingeschäfte, die an einer Börse handelbar sind. Sie beinhalten die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Menge eines bestimmten Vermögenswertes (Aktien, Obligationen, Währungen, Rohstoffe) zu einem im Voraus festgelegten Preis an einem in der Zukunft liegenden Erfüllungstermin zu liefern (Verkäufer des Futures: short position) bzw. zu übernehmen (Käufer des Futures: long position). Das Risiko ist für beide Vertragsparteien unlimitiert.
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.